Teilnahme prüfen
Ein Baubetrieb mit Sitz außerhalb Deutschlands ist zur Teilnahme am deutschen Urlaubsverfahren verpflichtet, wenn er einen Bauauftrag in Deutschland annimmt und dazu seine gewerblichen Arbeitnehmer nach Deutschland entsendet.
Ihr Betrieb zählt als Baubetrieb, wenn Ihre Arbeitnehmer überwiegend bauliche Tätigkeiten ausführen. Dabei kommt es nur auf die Arbeitszeit an. Andere Faktoren, wie Verdienst oder Umsatz, spielen keine Rolle.
In den Bautarifverträgen steht, welche Tätigkeiten zum Baugewerbe gehören. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihr Betrieb zum Baugewerbe gehört, melden Sie sich gerne bei uns. Wir prüfen, ob Sie zur Teilnahme am Urlaubsverfahren verpflichtet sind.
Gewerbliche Arbeitnehmer
Gewerbliche Arbeitnehmer arbeiten mit eigener Muskelkraft und/oder unter Einsatz von Baumaschinen oder technischen Geräten. Auch Mitarbeiter, die Hilfsarbeiten ausführen, sind gewerbliche Arbeitnehmer. Hilfsarbeiten sind zum Beispiel Reinigungs-, Wartungs- und Aufräumarbeiten.
Keine gewerblichen Arbeitnehmer sind Mitarbeiter, denen der Arbeitgeber die Bauaufsicht übertragen hat und die nicht überwiegend körperlich mitarbeiten sowie Mitarbeiter, die hauptsächlich Planungs-, Verwaltungs- und Büroarbeiten übernehmen.
Freistellung von der Teilnahme
In mehreren europäischen Ländern gibt es Urlaubskassen, die mit uns vergleichbar sind:
- Belgien: Office Nationale de la Sécurité Sociale – ONSS und Office Patronal d'Organisation et Contrôle des Régimes de Sécurité d'Existence – OPOC
- Dänemark: atp-FerieKonto
- Frankreich: Congés Intempéries BTP Union des Caisses de France – CIBTP
- Italien: Commissione Nazionale Paritetica per le Casse Edili – CNCE
- Österreich: Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse – BUAK
Sie zahlen bereits an eine dieser Kassen Beiträge für Ihre entsandten Arbeitnehmer? Wenn Sie uns hierfür einen Nachweis erbringen, befreien wir Sie von der Teilnahme am deutschen Urlaubsverfahren.
Entsenden Sie aus einem der genannten Länder und zahlen keine Beiträge an eine ausländische Urlaubskasse? Dann schicken Sie uns gerne eine Anfrage. Wir prüfen Ihre Teilnahmepflicht.
Arbeitnehmerüberlassung und Verleih
Sie haben einen Leiharbeitnehmer verliehen, der auf einer Baustelle in Deutschland eingesetzt wird? Dann müssen Sie als Verleiher am Urlaubsverfahren teilnehmen und für den Leiharbeitnehmer Beiträge an uns zahlen. Außerdem muss der Leiharbeitnehmer den deutschen Baumindestlohn bekommen.
Denken Sie daran, dass der Verleih ins Baugewerbe in der Regel verboten und nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist.