Entsendekosten und Unterkunft
Entsendekosten (Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft) gehören nicht zum Mindestlohn. Dieses Geld müssen Sie Ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum Mindestlohn zahlen.
Sie zahlen Ihren Arbeitnehmern eine Entsendezulage, wenn sie nach Deutschland kommen? Diese Zulage ist wie die Entsendekosten zusätzlich zum Mindestlohn zu zahlen.
Ausnahme: Sie haben mit Ihren Arbeitnehmern im Arbeitsvertrag etwas anderes vereinbart.
Die Unterkünfte, die Sie Ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, müssen der deutschen Arbeitsstättenverordnung entsprechen. Zum Beispiel muss die Unterkunft einen Wohn- und Schlafbereich mit Betten, Tischen, Stühlen und Schränken sowie ein Badezimmer (Sanitäreinrichtungen) haben.
Entsendung von mehr als 12 Monaten
Entsenden Sie Ihre Arbeitnehmer länger als 12 Monate, gelten für sie noch weitere Arbeitsbedingungen nach deutschem Recht:
- die Entgeltfortzahlung an Feiertagen
- die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge (Beispiel: durchschnittliche Wochenstundenzahl von 40 Stunden)
- Elternzeit (kein Elterngeld)
- Anspruch auf Pflegezeiten
Es ist möglich, diese Frist auf 18 Monate zu verlängern. Dazu müssen Sie dem Zoll die Gründe für eine Verlängerung der Entsendezeit mitteilen.