Abgeltung und Entschädigung
Hat Ihr Arbeitnehmer nach dem Ende seiner Entsendung noch Urlaubsansprüche übrig, zahlen wir ihm eine Abgeltung oder Entschädigung. In diesem Fall bekommt Ihr Arbeitnehmer weniger Geld als bei bezahltem Urlaub.
Voraussetzungen für eine Abgeltung
Den Antrag für die Abgeltung kann Ihr Arbeitnehmer bei uns stellen, wenn er mindestens 3 Monate nicht mehr auf Baustellen in Deutschland gearbeitet hat.
Arbeitet Ihr Arbeitnehmer wieder auf einer Baustelle in Deutschland, bevor er einen Antrag gestellt hat, kann er diese bezahlten Urlaubstage bei seinem aktuellen Arbeitgeber nehmen.
Sozialversicherung und Steuer
Die Abgeltung ist sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet, wir ziehen von jeder Abgeltung einen festen Prozentsatz ab und leiten diesen an Sie weiter. Sie müssen dieses Geld dann an die zuständige Sozialversicherungsstelle in Ihrem Heimatland zahlen.
Für Arbeitnehmer, die in Polen sozialversicherungspflichtig sind, leiten wir das Geld direkt an die zuständige Sozialversicherungsstelle (ZUS) weiter.
Wir führen außerdem einen pauschalen Betrag für die Lohnsteuer (20 %) sowie den Solidaritätszuschlag (1,1 %) an das Finanzamt Wiesbaden ab. Dazu sind wir gesetzlich verpflichtet.
Voraussetzungen für eine Entschädigung
Ihr Arbeitnehmer kann seinen bezahlten Urlaub noch bis zum Ende des folgenden Jahres nehmen.
Beispiel: Seine Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2021 kann er noch bis zum 31.12.2022 nehmen.
Sind die Ansprüche verfallen, kann Ihr Arbeitnehmer die Auszahlung des Urlaubsgelds (Entschädigung) bei uns beantragen. Den Antrag muss er innerhalb eines Jahres stellen.
Beispiel: Für die verfallenen Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2020 kann Ihr Arbeitnehmer vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022 einen Antrag auf Entschädigung bei uns stellen.
Steuerpflicht
Wir führen außerdem einen pauschalen Betrag für die Lohnsteuer (20 %) sowie den Solidaritätszuschlag (1,1 %) an das Finanzamt Wiesbaden ab. Dazu sind wir gesetzlich verpflichtet.
Die Entschädigung ist nicht sozialversicherungspflichtig.